24.01.2020

Nachtrag zur Änderung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen


Wie bereits hier und hier mitgeteilt gilt zukünftig eine Veränderung in Sachen Zulässigkeit abweichende Reifengröße oder Reifenbauart.

Diese Regelung basiert auf Mitteilung im Verkehrsblatt 15-2019 S. 530ff.

Aktuell verlangen diverse TÜV-Prüforgane bereits eine kostenpflichtige Eintragung der geändereten Reifengrößen / Bauart gemäß dieser genannten Mitteilung.

Dabei wird, "höchstwahrscheinlich unbewusst" eine klitzekleine Formalie übersehen:

Zitat Verkehrsblatt......bitte rot beachten...

"Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad/-Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
1.bei Reifen die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden,
und
2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT Kennzeichnung der KW und des Jahres der Produktion) (sprich DOT xx20) auf dem Reifen.

Lassen Sie sich nicht in die Irre führen...wenn Sie Reifen mit DOT vor 2020 montiert haben, ist nichts einzutragen, keine Zusatzgebühren zu entrichten, nichts zu vermessen, zu bemängeln oder sonstwas, nur die Freigabe mitzuführen.