03.02.2017

Zuständige Behörden = Kompetenz????


UPDATE 10.02.17
Den Verbänden ist es in letzter Minute gelungen, die umstrittene Novelle (52.Verordnung der Änderung strassenverkehrrechtlicher Vorschriften) von der Tagesordnung des Bundesrates abzusetzen !!

Somit gilt bis auf Weiteres die aktuelle Handhabung bei Reifen mit M&S-Kennung und der Runtersetzung des Speedindex.

Wann und in welcher Form letztlich die o.g Novelle kommt, ist jetzt offen.
Es ist davon auszugehen, dass der Text jetzt nochmals überarbeitet wird und das Thema Motorrad genau beschrieben und definiert wird.

Die gemeinsamen Anstrengungen von einigen Händlern und Industrie haben sich hier wohl gelohnt.







Ein neues Gesetz soll, sofern nächste Woche durch den Bundesrat bestätigt, ab dem 01.01.2018 verbieten, Reifen mit geringerem Speedindex (also mit M&S-Kennung) zu fahren.

Das hätte zur Folge, dass z.B. grosse Reiseenduros wie eine BMW R 1200GS oder Tiger Explorer, KTM 1190 oder XT1200, keine TKC80, Anakee Wild, Heidenau K60 Scout und ähnliche grobstollige Reifen mehr fahren dürfen.

Diese Entscheidung steht aktuell auch gegen EU-Recht, das M&S-Reifen durchaus anerkennt.

Losgelöst, von der Tatsache, dass dieser Gesetzesentwurf auch für PKW gelten soll, also im Prinzip ein Verbot vieler aktueller Winterreifen für PKW bedeutet, verhindert es zukünftig, Motorräder mit geländegängigen Reifen zu bestücken, wenn diese nicht den Speedindex vom Fahrzeug besitzen.

Unbestätigt  ist die Annahme der aktuell Informierten, ob Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol weiterhin eine geringere V-Max aufweisen dürfen und es somit nur Reifen mit dem alten M&S Symbol betrifft....wir recherchieren weiter...

Trotz heftiger Intervention einiger kleiner Hersteller und Verbände, soll dieses Gesetz verabschiedet werden.

Selbstredend ist der Widerstand der grossen Reifenhersteller nicht da:
Bridgestone = nicht betroffen
MI/ME/CTI/PIR zwar betroffen, jedoch nur kleine Mengen von Reifen...

weil..

es gibt kein besseres Verkaufsargument für die PKW-Sparte der Hersteller, als dieses Gesetz.

Da es am 01.01.2018 in Kraft treten soll, (Übergangsfrist???)  zwingt es womöglich Millionen Autofahrer dazu, sich einen Satz neuer Winterreifen zu kaufen. Da verzichtet man doch ohne Zögern auf die paar Motorrad-Reifen/Kunden.

Zusätzlich schützt dieses Gesetz auch noch vor China-Billigheimern, da die meistens im Speedindex T-H verfügbar sind und sich die Chinesen immernoch schwer tun, High-Performance Winterreifen in V und höher zu bauen und die Anforderungen des Schneeflockensymbols zu erfüllen.

Nach näheren Informationen, der genaue Text liegt uns derzeit nicht vor, soll das alte M+S Symbol nicht mehr gültig sein (ggf. Übergangsfrist bis 20xx) und nur noch Reifen mit dem Schneeflockensymbol bei Fahrzeugen als wintertauglich eingestuft werden.

Die Folge für die Motorradfahrer ist wie oben beschrieben.

Das alte M+S Symbol ist nicht mehr gültig, damit entfällt die Möglichkeit des Anbringens eines Aufklebers bezüglich der eingeschränkten V-Max-Eigenschaft und somit dürfen die Reifen nicht mehr auf dem Motorrad gefahren werden. (wenn V-Max Krad > V-Max Reifen).

Wir wissen derzeit nicht, was es genau für unsere Kunden bedeutet, raten aber aktuell davon ab, sich Motorradreifen für Grossenduros zu kaufen, wie TKC80, Anakee Wild, K60 Scout, Karoo 3, Scorpion Rally, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese in diesem Jahr auch runtergefahren werden.

Aktuell kann uns niemand sagen, ob diese ab 2018 noch gefahren werden dürfen und ob, bzw. wie lang es eine Übergangsfrist gibt.

Sobald wir dies wissen, wie sind dran..informieren wir zeitnah!

Erfreulich ist jedoch, unseren Volksvertreten ist aufgefallen, dass es für Zweiräder keine Winterreifen gibt und diese auch keinen signifikaten Sicherheitsgewinn beim Zweirad bringen.

Von daher wird der aktuelle Text der Winterreifenpflicht wohl mit diesen Ausnahmen geändert, was nicht nur die Zweiradler freut, sondern auch alle Gehbehinderten, die nun auch wieder Winters raus dürfen.....
 

Satz 1 (Winterreifenpflicht) gilt nicht für

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  • Einspurige Kraftfahrzeuge,
  • Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  • Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
  • Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
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Update:
Novelle in Textform hier, Seite 4

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0701-0800/771-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1